Kirchenaustritte
Seit dem 01. März 2017 erfolgen Kirchenaustritte in Hessen, in den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Wohnsitz.
In seiner 94. Plenarsitzung hat der Hessische Landtag am 24.01.17 das Gesetz zur Änderung der Zuständigkeit für das Verfahren des Austritts aus Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in zweiter Lesung angenommen. Die Zuständigkeit für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Kirchenaustrittserklärungen geht somit von den 41 Amtsgerichten auf die 426 politisch selbstständigen Städte und Gemeinden in Hessen über.
Nach dem Kirchenaustritt informiert die Meldebehörde das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ändert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten").
Die Folgen des Kirchenaustrittes
Sie dürfen nicht mehr Tauf- oder Firmpate werden. Eine kirchliche Eheschließung ist nicht mehr möglich, sobald beide ehewilligen Partner aus der Kirche ausgetreten sind. Ein kirchliches Begräbnis steht aber im Ermessen des zuständigen evangelischen Pfarrers. Vom Abendmahl sind sie nicht ausgeschlossen – generell sind dazu alle Getauften eingeladen.
Die Katholische Kirche zieht schärfere Konsequenzen. So dürfen ausgetretene Katholiken nicht mehr die Sakramente der Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung empfangen – außer in Todesgefahr.
Es wird benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
Gebühren:
Bitte beachten:
- Der Kirchenaustritt ist erst ab dem 14. Lebensjahr möglich.
- Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.
Aufstellung der zuständigen Kirchengemeinden in Biebertal