In Zeiten stetiger Preissteigerung der fossilen Energien erfreut sich die Brennholzgewinnung für den privaten Gebrauch immer größerer Beliebtheit. In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich auch die Frage nach der entsprechenden Lagerung. Nach Paragraf 55 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind laut Anlage 2 Abschnitt I Nr. 12.9 Plätze für das landschaftsangepasste Lagern von Brennholz für den Eigenbedarf bis zu 40 Kubikmeter Rauminhalt je Flurstück baugenehmigungsfrei.
Das bedeutet im Klartext: hierfür muss kein Bauantrag gestellt werden. Werden jedoch mehr als 10 Kubikmeter je Flurstück gelagert, ist der Gemeinde oder der Stadt das Vorhaben schriftlich zur Kenntnis zu geben. Ein entsprechend es Formular erhalten Sie beim Bau-und Umweltamt der Gemeinde. Da die heutigen Grundstücksflächen immer kleiner werden, bleibt oftmals nur die Lagerung an der Grundstücksgrenze. Hierzu gibt Ihnen der Gesetzgeber die Möglichkeit, an der Grenze zum Nachbargrundstück einen Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu einem Meter Höhe über der Geländeoberfläche und 6 Meter Länge je Grundstücksgrenze vorzunehmen. Hierfür wird keine Nachbarzustimmung benötigt. Wichtig! Bei beabsichtigten Lagerungen im Außenbereich nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landkreis Gießen auf, da hierfür eventuell eine naturschutzrechtliche Genehmigung notwendig ist. Generell raten wir die vorherige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde an (Bauamt 06409 / 69-29).