Meldebescheinigung
Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 BMG genannten folgenden Daten:
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Ordens- und Künstlernamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden. Bescheinigungen für andere Personen können nur der betreffenden Person selbst schriftlich zugestellt oder gegen Vorlage einer Vollmacht übergeben werden.
Es wird benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass
- ggf. Vollmacht
Gebühren:
- 10,00 € pro Bescheinigung
Bitte beachten:
- Meldebescheinigungen sind bei der Meldebehörde persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu beantragen.
Vollmacht zur Beantragung einer Meldebescheinigung
Melderegisterauskunft
Die Melderegisterauskunft ist eine Datenermittlung aus dem Melderegister. Neben öffentlichen Stellen und privaten Dritten z.B. Parteien, können auch Privatpersonen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, einen Antrag auf Auskunft stellen.
Eine einfache Melderegisterauskunft (§ 44 BMG) enthält den Familienname, Vornamen, Doktorgrad sowie Sterbe- und bedingt Geburtsdaten, aktuelle Wohnanschriften. Die erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) enthält zusätzlich noch Angaben zu gesetzlichen Vertretern, Staatsangehörigkeiten, früheren Anschriften, Ein- und Auszugsdaten, Familienstand und Daten zu Ehepartnern.
Es wird benötigt:
- schriftlicher Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister
Gebühren:
- 10,00 € pro angefragte Person
Bitte beachten:
- Eine erweiterte Melderegisterauskunft wird nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesse erteilt.
- Eine Bezahlung per Scheck (Barscheck, Verrechnungsscheck) ist nicht möglich.